AGB der Nordgreif GmbH
Dannenkamp 9 – 11
D-22869 Schenefeld / Hamburg
Stand 08. Juli 2022
Nordgreif GmbH (nachfolgend auch „wir“, „uns“)
1.0 Geltungsbereich
1.1 Die Angebote der Nordgreif GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für alle Verträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der bei Vertragsschluss gültigen Form. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers, deren Geltung wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Abweichende individuelle Vereinbarungen in Angeboten der Nordgreif GmbH und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gelten stets ergänzend diese AGB, soweit keine spezielle Regelung vereinbart wurde.
2.0 Vertragsabschluss, Unterlagen
2.1 Angebote durch uns sind stets freibleibend. Abweichungen hiervon erfolgen nur, wenn wir dies ausdrücklich im Angebot im Einzelfall kennzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, ist ein verbindliches Angebot innerhalb von 14 Tagen annahmefähig.
2.2 Aufträge vom Besteller an uns müssen grundsätzlich schriftlich und unter Bezugnahme auf unser Angebot übermittelt werden. Telefonisch oder in anderen Formen erteilte Aufträge gelten nur als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung unsererseits erfolgt.
2.3 Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – stets erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns zustande.
2.4 Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass sich die Kostenkalkulation nach Auftragserteilung ändern kann. In diesem Fall werden wir dem Besteller gegenüber ein neues und befristetes Angebot abgeben, welches der veränderten Kostensituation Rechnung trägt. Sollte durch die Auftragserteilung (ausnahmsweise) bereits ein Vertrag zustande gekommen sein, so sind wir zum unverzüglichen Rücktritt berechtigt und werden ebenfalls ein solches Angebot übermitteln. Für das Zustandekommen des Vertrages gilt Ziffer 2.2 und 2.3.
2.5 Diese AGB stellen neben unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung die vollständige Vereinbarung über den Vertragsgegenstand (Ware) dar und ersetzen etwaige frühere Absprachen darüber.
3.0 Preise / Verpackungs- und Versandkosten
3.1 Es gelten vorbehaltlich Ziffer 3.3 die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung . Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise pro Liefereinheit netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Wertsicherung und Versandkosten, sowie zuzüglich gesetzliche MwSt., die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
3.2 Versand and Verpackung erfolgen bei uns nach billigem Ermessen. Als Nachweis korrekter Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur, Frachtführer oder Warenempfänger.
3.3 Ändern sich für die Herstellung der Ware die Markt- oder Einkaufspreise der Materialien, die Verpackungs- oder Versandkosten zum Zeitpunkt der technischen Genehmigungserklärung bzw. hiernach zum Zeitpunkt der Ausführung um mehr als 5%, ändern sich die vertraglichen Material-, Verpackungs- oder Versandpreise entsprechend, vorausgesetzt die Änderung ist nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen, die wir einseitig zu vertreten haben. Das gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen . Alternativ steht den Vertragsparteien jeweils das Recht zu, in den vorgenannten Fällen vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Besteller über die Steigerungen oder Reduzierungen informieren. Im Fall des Rücktritts gilt Ziffer 5.2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
4.0 Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung erfolgt ist. Auch ohne Mahnung tritt Verzug nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ein. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu fordern, wobei wir uns vorbehalten, auch einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Eine gezahlte Verzugspauschale ist auf den Verzugsschaden anzurechnen, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
4.2 Wir sind befugt, An- bzw. Vorauszahlungen vor der Auslieferung der Ware vom Besteller zu verlangen.
4.3 Schecks und Wechsel werden nur als Leistung Erfüllung halber angenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.
4.4 Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind oder auf Schlechtleistung beruhen.
4.5 Wir sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach dessen Abschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf den Kaufpreis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
5.0 Lieferung und Lieferverzug
5.1 Der Beginn einer von uns bestätigen Lieferfrist oder eines Lieferzeitraums setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist bzw. ein Lieferzeitraum beginnt daher erst, wenn die technische Genehmigungserklärung durch den Besteller abgegeben wird.
Die Einhaltung der Lieferfristen und -Zeiträume durch uns setzt weiter voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung/Vorauszahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit/der Lieferzeitraum angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5.2 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Sollte die Selbstbelieferung die Herstellung der Ware um mehr als drei Monate verzögern, so steht den Vertragsparteien jeweils das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Haben wir vor der Kündigung bereits eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht, können wir für diese Teilleistung eine angemessene Vergütung verlangen. Wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworben haben. Etwaig erbrachte Teilleistungen sind an den Besteller herauszugeben bzw. verbleiben diesem. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir frühzeitig binnen angemessener Zeit mit.
5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit vor der Lieferung eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung in unserem Werk können wir 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnen, maximal jedoch 10 % des Vertragswertes der nicht abgenommenen Ware. Dem Besteller bleibt es unbenommen, geringere Lagerungskosten nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.5 Der Besteller kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung setzen und erst nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden von ihm sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden unter Einschluss etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. Gleichzeitig geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit Beginn des Annahmeverzugs auf ihn über.
5.7 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und daher – mit Ausnahme der verbindlichen Angaben – Informationen wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie technische Werte sind nur annähernd maßgebend. Für alle Waren behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor.
5.8 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.9 Die Übernahme der Transportkosten ergibt sich aus den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen mit der Übergabe an den Frachtführer.
6.0 Gefahrübergang, Abnahme
6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.2 Etwaige Versicherungen der Ware für deren Transport werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
7.0 Mängelansprüche
7.1 Nacherfüllung
7.1.1 Ist die von uns gelieferte neu hergestellte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Hierbei behalten wir uns die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache vor. Werden bei der Mangelbeseitigung Teile ersetzt, gehen ausgebaute Teile automatisch in unser Eigentum über.
7.1.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen z. B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.1.3 Erfolgt die Inanspruchnahme von uns durch den Besteller im Wege des Rückgriffs, nachdem der Besteller selbst wegen der Mängel von seinem Kunden in Anspruch genommen worden ist, so gilt für die Rechtsdurchsetzung § 445a BGB.
7.1.4 Wir sind berechtigt, den Besteller anstelle mit Original-Ersatzteilen auch mit qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu beliefern, wenn die Originalteile nicht mehr lieferbar sind. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Einstellung der Produktion von Vertragsgegenständen.
7.1.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes bzw. der Nachbesserung der mangelhaften Komponente und die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für den Transport und der Entsorgung.
Ein Anspruch bezüglich der Aus- und Einbauleistungen gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB scheidet allerdings gegen uns aus, wenn der Besteller die mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels entweder selbst eingebaut hat oder durch Dritte hat einbauen lassen. Gleiches gilt, wenn dem Besteller der Mangel vor oder bei Einbau der Sache aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Besteller kann in diesem Fall Ansprüche nur dann geltend machen, wenn und insoweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache, die von dem Mangel betroffen ist, übernommen haben.
In jedem Fall haben wir ein Wahlrecht, entweder den Aus- und Einbau nebst Entsorgung selbst vorzunehmen oder stattdessen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zu leisten, sofern der Besteller kein vorrangig schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann, entweder selbst den Ein- und Ausbau vorzunehmen oder durch einen vom ihm eingesetzten Werkunternehmer vornehmen zu lassen.
Bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen – insbesondere für den Transport – angemessen sind, ist der vertraglich vereinbarte oder vorhersehbare Leistungsort zu berücksichtigen. Nimmt der Besteller unvorhersehbar den Einbau der von uns gelieferten Ware an einem entfernt liegenden Ort vor, haben wir entsprechend nur den Aufwand zu ersetzen, der entstanden wäre, wenn der Einbau am vertraglich vereinbarten Leistungsort bzw. am vorausschaubaren Einbauort stattgefunden hätte.
7.2 Darüber hinausgehende Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7.3 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
- Nachbesserung der Ware durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. Gewährleistungsansprüche und -rechte bleiben dem Besteller jedoch erhalten, wenn er nachweist, dass die vorstehenden Umstände nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sind;
- Berufung des Bestellers als Grund für die Gewährleistung darauf, dass die Ware nicht seinen Erwartungen an dessen Beschaffenheit, Qualität und Funktionalität entspricht, es sei denn, es wurde über die Beschaffenheit, Qualität oder Funktionalität eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen oder die Ware entspricht – soweit keine ausdrückliche Vereinbarung besteht – nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB.
7.4 Bei lediglich unerheblichen Mängeln ist der Anspruch des Bestellers auf Rücktritt ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises sowie auf gesetzlichen Schadensersatz zu.
7.5 Wir haften dem Besteller gegenüber nicht für Eigenschaften, die dieser nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers oder deren Gehilfen, insbesondere in der Werbung, erwartet, es sei denn, solche eigenschaftsbegründenden Aussagen werden ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt.
7.6 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart, übernehmen wir keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
7.7 Für mangelhafte Betriebs- und Montageanleitungen von Zulieferern und anderen Unternehmen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns wird insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.
7.8 Für die Prüf- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Einem Verzicht der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB durch den Besteller wird ausdrücklich widersprochen. Der Besteller hat die Ware einer vollumfänglichen Eingangskontrolle zu unterziehen.
8.0 Haftung
Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung ist dann – mit Ausnahme von Personenschäden – jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Ebenfalls unberührt bleibt eine Haftung von uns nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.0 Höhere Gewalt
9.1 Ist aufgrund höherer Gewalt die Herstellung der Ware oder die Lieferung der Ware vorübergehend nicht möglich, so werden die beiderseitigen Leistungspflichten in diesem Zeitraum ausgesetzt. Insbesondere werden eine etwaig vereinbarte Verzugsentschädigung und sonstige Ansprüche aus Verzug für die Dauer des störenden Einflusses ausgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Diese Aussetzung gilt, bis das Leistungshindernis entfällt; anschließend ist die betroffene Leistung innerhalb des vereinbarten Zeitraums zuzüglich des Zeitraums der höheren Gewalt nachzuholen. Sollte der sich aus Höherer Gewalt ergebende störende Einfluss länger als drei Monate andauern, so entscheiden die Vertragsparteien gemeinsam, ob und wie der Vertrag weitergeführt werden soll. Sollte keine Lösung gefunden werden, so steht jeder Vertragspartei das Recht zur Kündigung zu. Im Fall der Kündigung gilt Ziffer 5.2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
9.2 Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns in Kauf zu nehmen ist. Höhere Gewalt kann insbesondere bei Krieg, inneren Unruhen, Terrorismus, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen bei Dritten, Verkehrsunfällen oder erheblichen Betriebsstörungen, Embargo oder gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen vorliegen. Dies gilt gleichgültig davon, ob die Höhere Gewalt bei uns oder unseren Lieferanten eintritt.
9.3 Die von Höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat, sobald ihr dies praktisch möglich ist, der anderen Vertragspartei diesen Umstand und die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses anzuzeigen.
9.4 Das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.0 Verjährung
10.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individuell eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Waren zwei Jahre. Dies gilt nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen infolge der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden auf einer uns zurechenbaren und nachgewiesenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
10.2 Bei Mängelgewährleistungsansprüchen, die der Besteller im Wege des Rückgriffs gem. § 445a BGB gegen uns geltend macht, gilt uneingeschränkt die Verjährungsregelung des § 445b BGB.
11.0 Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung
11.1 Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern, und Geschmacksmustern/ Designs, Marken und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für die Ware, Software und Unterlagen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne, Muster und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, Produktbezeichnungen und andere Namens- und Kennzeichenrechte.
Der Besteller darf ohne schriftliche Zustimmung von uns Dritten diese Unterlagen nicht zugänglich machen. Sie gelten als vertraulich, auch wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben bzw. zu löschen. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
11.2 Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, auch wenn solche Informationen oder Unterlagen nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
11.3 Zeichnungen, Pläne, Software, Vorrichtungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände oder Unterlagen, die von oder für uns geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von uns. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände und Unterlagen für uns gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von uns. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 § 5 GeschGehG bleibt unberührt.
11.5 Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend den Ziffern 11.1 bis 11.4 zu verpflichten.
11.6 Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit uns werbend hinweisen.
11.7 Wenn der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch uns von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, halten wir ihn im Fall schuldhaften Handelns frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der angemessenen Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Besteller unterrichtet uns unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor wir informiert werden können.
- Nur wir sind befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von uns wird der Besteller auf Kosten von uns einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
- Der Besteller benachrichtigt uns unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
12.0 Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Warenlieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären (siehe Ziffer 12.10).
12.2 Stehen wir mit dem Besteller in laufender Geschäftsverbindung, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand auch auf alle bisherigen offenen Forderungen.
12.3 Der Besteller darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern und verarbeiten. Er tritt jedoch bereits jetzt sicherheitshalber an uns alle Forderungen inklusive Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, bis zu Höhe aller unserer offenen Forderungen ab. Der Besteller bleibt ermächtigt, die Forderung selbst einzuziehen; hiervon bleibt unsere Befugnis zum Forderungseinzug unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Abtretung gegenüber Abnehmern oder Dritten nicht anzuzeigen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung eintritt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen zu den abgetretenen Forderungen alle notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen.
12.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
12.5 Der Besteller tritt an uns auch diejenigen Forderungen entsprechend den obigen Bestimmungen ab, die durch Verbindung der von uns gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
12.6 Soweit der Wert aller Sicherheiten aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes unsere Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.
12.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige versicherbare Schäden zu versichern, solange wir Vorbehaltseigentümer der Ware sind, und uns gegenüber auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen.
12.8 Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte uns aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig.
12.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
12.10 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
13.0 Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von uns, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
13.2 Als Gerichtstand wird Pinneberg vereinbart. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.4 Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, das Festhalten am Vertrag stellt für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen eine unzumutbare Härte dar.
13.5 Erklärungen des Bestellers uns gegenüber, z.B. das Setzen von Fristen, das Anzeigen von Mängeln, das Erklären von Rücktritt oder Minderung, sind nur wirksam, wenn diese schriftlich an uns übermittelt werden.
13.6 Wird in diesen AGB eine schriftliche Erklärung verlangt, so genügt auch die Übermittlung per E-Mail.